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Kündigung der KFZ-Haftpflichtversicherung

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Der 30. November ist jedes Jahr der Stichtag, um aus seiner KFZ-Haftpflichtversicherung auszutreten bzw. Die KFZ-Haftpflicht zu wechseln. Kündigt man bis zu diesem tag, so kann man zum neuen Jahr zu einem anderen und unter Umständen günstigeren Anbieter wechseln. Doch was ist, wenn man diesen Stichtag verpasst?

Auf jeden Fall immer dann, wenn sich Beiträge zur KFZ-Haftpflicht erhöhen oder die Vertragsbedigungen geändert werden, hat man automatisch ein Sonderkündigungsrecht. Ab Zugang der Mitteilung über die erhöhten beiträge oder geänderten Vertragsbedingungen, hat man dann 1 Monat Zeit zu kündigen. Wird die Beitragserhöhung erst im Januar bekannt gegeben, so kann man trotzdem rückwirkend zum 31. Dezember kündigen.

Wechselt man sein Fahrzeug bzw. kauft man ein neues oder gebrauchtes, kann man sogar völlig ohne die lästige Kündigungsfrist seinen Anbieter wechseln, also die alte Versicherung kündigen. Eine Anmeldung bei einem neuen Versicherer gilt dann als Kündigung der alten Versicherungspolice

Auch im Schadensfall gelten ähnliche Bedingungen. Innerhalb eines Monat nach Bearbeitungsschluss des Schadens durch die Versicherung, kann der Anbieter gewechselt werden. Eine Anerkennung des Schadens ist hier nicht maßgeblich, allerdings werden bereits gezahlte Beiträge nicht erstattet. Geld gibts nur zurück, wenn die Versicherung ihrerseits kündigt.

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